Kanzlei Frank

Wiesenstraße 29
83324 Ruhpolding

Tel: 08663.4187388

RAin Barbara Frank, Ruhpolding, Regulierung von Wildschäden

Der Wildschaden: Schaden an Grundstück und Erzeugnissen, Wildschadensersatz. Wildschadensersatzhaftung, Mitverschulden des Grundstückseigentümers, Schadenshöhe des Wildschadens, Gutachter im Schadensfall.

RAin Barbara Frank

 

Schwerpunkte:

Jagd- & Waffenrecht

Jagdpachtvertrag

Wildschaden

Waffengesetz

Forstrecht, Landwirtschaftsrecht

Naturschutzrecht

Waldrecht

Umweltrecht

Hygienerecht

Stiftungsrecht

 

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 Der Wildschaden

Wildschaden Rechtsanwalt Bayern, Kanzlei in RuhpoldingWildschaden ist nur solcher Schaden, der am Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht. Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild wie Schaden an Zäunen o.ä. ist kein Ersatz zu leisten.

Schäden an Forstkulturen müssen zum 1. Mai bzw. zum 1. Oktober eines Jahres gemeldet werden. Wildschaden bzw. Wildschäden an Sonderkulturen sind nur unter bestimmten Vorraussetzungen ersatzpflichtig.

Wer ersetzt den Wildschaden?

Wildschaden Grundstück: Rechtsanwalt Ruhpolding Gutachten JagdrechtGrundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet. In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft. Die Haftung für Wildschäden ist somit eine Art Gefährdungshaftung.

Eine Wildschadensersatzhaftung besteht entsprechend der gesetzlichen Regelung für alles Schalenwild, für Wildkaninchen und Fasane. Für die übrigen Wildarten besteht eine Haftung nur dann, wenn dies ausdrücklich im Jagdpachtvertrag bestimmt worden ist.

Der Wildschaden ist in der Mehrzahl der Fälle in Geld zu leisten.

Wer darf Wildschäden fordern?

Wildschaden durch Reh: Kanzlei in Ruhpolding hilftBerechtigt zur Forderung von Wildschäden ist der geschädigte Grundstückseigentümer. In Bayern hat er jedoch bei der Anmeldung und Forderung von Schäden gewisse formelle Regelungen einzuhalten, die im wesentlichen in der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz geregelt sind.

Dem Grundstückseigentümer kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt.

Die Höhe des Schadens ist im Streitfall in der Regel durch einen Gutachter zu schätzen. Für die Beauftragung eines Gutachters in Wildschadensangelegenheiten sieht das Gesetz ebenfalls bestimmte formelle Vorraussetzungen vor.

Anwältin Barbara Frank ist Jagdpächterin und hilft Ihnen bei Wildschaden, von der Anmeldung bis zur Regulierung - ob Sie als Grundstückseigentümer Geschädigter sind oder als Jagdpächter für den Schaden aufkommen sollen. Und das nicht nur in Bayern!

© Barbara Frank, Rechtsanwältin in Ruhpolding, Wiesenstr. 29, 83324 Ruhpolding, Tel.: +49.8663.487388, E-Mail siehe Impressum / Datenschutz

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